Der neue § 6b UStG definiert, wann von einer Lieferung in ein Konsignationslager auszugehen ist. Das Ruhen der Ware in einem Konsignationslager unterbricht die grenzüberschreitende Warenbewegung. Ist dies der Fall, liegt auf der einen Seite ein innergemeinschaftliches Verbringen in das Konsignationslager und auf der anderen Seite, bei Entnahme aus dem Lager, eine lokale Lieferung im anderen Mitgliedstaat vor.
Voraussetzungen für die neue Regelung sind:
- Das Verbringen der Ware in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat mit dem Ziel, die Ware ausschließlich an einen anderen Unternehmer zu liefern
- Der Lieferant hat im Bestimmungsland weder einen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung
- Der Abnehmer verwendet gegenüber dem Lieferer die USt-IdNr. aus dem Bestimmungsland und führt die geforderten Aufzeichnungen
- Der Lieferant muss das Verbringen in ein besonderes Register eintragen und in der ZM melden
- Die Ware muss spätestens bis Ablauf von 12 Monaten nach der Bestückung des Lagers wieder entnommen werden
Die Aufzeichnungspflichten im Rahmen der Konsignationslagerregelung sind durch eine Durchführungsverordnung der EU ab diesem Jahr unmittelbar geltendes Recht und dementsprechend bereits bekannt. Es empfiehlt sich bei betroffenen Unternehmen, die Verträge zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Der liefernde Unternehmer hat eine Zusammenfassende Meldung (ZM) mit allen erforderlichen Informationen zur jeweiligen Lieferung einzureichen. Er ist dazu verpflichtet, eine unrichtige ZM zu berichtigen.
Der Erwerber ist dazu verpflichtet, sich im anderen Mitgliedstaat zu registrieren und die ihm von diesem Staat erteilte USt-IdNr. dem Lieferer mitzuteilen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die USt-IdNr. vor Ausführung der Leistung erteilt wurde und in der ZM korrekt gemeldet wurde.
Werden Mängel in der Nachweisführung festgestellt, so entfällt die Steuerbefreiung.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!