VERTRAGSBEDINGUNGEN für EDV-Leistungen der BS-Concepts GmbH (nachfolgend BS genannt) Stand 14. Dezember 2021

I. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für den Verkauf und die Lieferungen von Hardware und Software sowie für Dienst und Beratungsleistungen, welche die BS-Concepts GmbH (nachfolgend „BS“) gegenüber einem Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Vertragspartner“) erbringt (nachfolgend die „Aufträge“ oder die „Verträge“).

1.2 Gegenstand eines Auftrages oder Vertrages können insbesondere sein: Verkauf und Lieferung von Hardware und Zubehör • Erstellung und Lieferung von Individualsoftware • Lieferung von Standardsoftware • Wartung von Hard- und Software • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Software • Miete von Software • Dienstleistungen bei der Inbetriebnahme von Hard- und Software Beratungsdienstleistungen •Dienstleistungen im Zuge des Betriebs von Rechenzentren

1.3 Lieferungen und Leistungen von BS erfolgen ausschließlich auf Basis dieser AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Sie gelten auch für zukünftige Verträge zwischen BS und dem Vertragspartner und für alle weiteren Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag zu erbringen sind, ohne dass BS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

1.4 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch bei Kenntnis durch BS nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von BS ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Durch Bestellung bei BS oder Annahme eines Angebotes von BS oder durch einen sonstigen Vertragsabschluss mit BS verzichtet der Vertragspartner auf die Anwendung seiner eigenen Geschäftsbedingungen.

1.5 BS ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung tritt mit Verständigung des Vertragspartners in Kraft.

1.6 Der Vertragspartner kann die AGB im Internet unter http://www.bs-concepts.com einsehen, ausdrucken und downloaden. Auf Wunsch werden ihm diese von BS zugesandt.

§ 2 Allgemeines/Vertragsgegenstand/ Leistungsumfang

2.1 Vertragsgegenstand ist das jeweilige Kauf-, Miet-, Leasing-, Leih- oder sonstige Rechtsgeschäft und/oder die Erbringung der jeweiligen Dienstleistung und/oder die Bereitstellung des jeweiligen Services (Dienstes) durch BS und der dort vorgenommenen Leistungsbeschreibung. Die Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung und des Leistungsverzeichnisses erfolgt anhand des qualitativen und quantitativen Leistungsbedarfs des Vertragspartners, dessen Art und Umfang von BS anhand der vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, erstellt wird. Der Verwendungszweck des Vertragsgegenstandes wird nur dann zum Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen, wenn dieses ausdrücklich vereinbart oder für die Vertragserfüllung zwingend erforderlich ist. Machen neue Anforderungen des Vertragspartners eine Änderung des Leistungsumfanges bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird BS auf Wunsch des Vertragspartners ein neues Angebot unterbreiten.

2.2 BS behält sich vor, die mit dem Vertragspartner vertraglich vereinbarten Leistungen zu ändern oder Verbesserungen vorzunehmen, soweit eine solche Änderung oder Verbesserung handelsüblich, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig oder unter Berücksichtigung der Interessen von BS für den Vertragspartner zumutbar ist.

2.3 Sofern BS im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen erwirbt, räumt BS dem Vertragspartner eine einfache, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung ein, die Arbeitsergebnisse nach vollständiger Bezahlung in seinem Betrieb zu nutzen. Alle sonstigen Rechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben bei BS. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse durch Dritte nutzen zu lassen, Unterlizenzen zu erteilen oder die Arbeitsergebnisse zu verändern oder weiterzuentwickeln. Durch die Mitwirkung des Vertragspartners an der Leistungserbringung werden keine Rechte über die im Vertrag festgelegte Nutzung erworben.

2.4 Sofern nicht anders vereinbart, liefert BS Standard-Software zu den Bedingungen des Herstellers für Sachmängelhaftung und Verfügbarkeit, auf Basis der beim Hersteller geltenden Lizenzbedingungen oder AGB‘s. Die erforderlichen Lizenzen und Nutzungsrechte für den Einsatz der Standard-Software hat der Kunde durch separaten Vertrag direkt vom Hersteller, bzw. dazu autorisierten Vertragspartner des Herstellers auf eigene Kosten unter Vermittlung durch BS zu erwerben.

§ 3 Besondere Bestimmungen für Service- und Pflegevereinbarungen

3.1 Kostensteigerungen von Lohn-, Material- und Fahrtkosten kann BS durch Erhöhung der Vergütungspauschalen für die Softwarepflege und den Systemservice mit einer Ankündigungsfrist von 1 Monat weitergeben. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung die Service- und Pflegevereinbarung bis zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.

3.2 Die Pauschalen sind kalenderjährlich im Voraus zu zahlen.

3.3 Wird das IT-System oder die Standardsoftware erweitert, fallen die Erweiterungen automatisch unter die Service- bzw. Pflegeverpflichtung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Pauschalen werden entsprechend angepasst.

3.4 Die Service- und Pflegevereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ende des zweiten ganzen Kalenderjahres.

3.5 Sofern von BS Fremdprodukte geliefert werden, für welche über BS ein Service- bzw. Pflegevertrag abgeschlossen wird, kann BS Preiserhöhungen des Vorlieferanten an den Endkunden, nach Ankündigung in der vom Vorlieferanten angekündigten Frist, berechnen.

3.6 Aus wichtigem Grund kann ein Vertrag von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

3.7 BS ist berechtigt, bestimmte Leistungen einzustellen, wenn deren Erbringung aufgrund von nicht im Einflussbereich von BS liegenden Gründen unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.

3.8 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch BS. BS ist daher bei Zahlungsverzug nach erfolgloser schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 3 Wochen nach ihrem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung berechtigt.

3.9 Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grunde immer, BS zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Er ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Vertragspartners. Aus der Löschung kann der Vertragspartner daher keinerlei Ansprüche BS gegenüber ableiten.

§ 4 Liefer- und Zahlungsbedingungen

4.1 Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Sätzen der BS.

4.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstiger Abgaben.

4.3 Wünscht der Vertragspartner Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit, werden für diese Dienstleistungen, auf Grundlage der im Vertrag vereinbarten Stundensätze Zuschläge in Höhe von 100% verrechnet, es sei denn, einzelvertraglich wurden höhere oder niedrigere Zuschläge vereinbart.

4.4 Zahlungen sind sofort nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.

4.5 Der Kunde ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen unvollständiger oder mangelhafter Leistungen seitens BS zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von BS anerkannt worden sind.

4.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist BS nicht verpflichtet, vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen einzuhalten. In die Zeit eines Zahlungsverzuges fallende Liefertermine oder Lieferfristen müssen ausdrücklich neu vereinbart werden.

4.7 BS behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor (einfacher Eigentumsvorbehalt). Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware außerhalb seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder sonst Dritten zu übertragen, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

4.8 Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von BS hinzuweisen und unverzüglich zu verständigen. Alle der BS durch solche Zugriffe Dritter entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner.

§ 5 Allgemeine Regelungen für die Nacherfüllung bei Mängeln

5.1 Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Der Kunde hat BS und deren Vorlieferanten im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Voraussetzung für den Anspruch auf Fehlerbeseitigung an einer Software ist, dass der Mangel reproduzierbar ist. Die Vermeidung von Sicherheitslücken und Verstößen gegen das Datenschutzrecht bei der Nutzung von Software ist Sache des Kunden. Ebenso obliegt es dem Kunden, die Software regelmäßig zu aktualisieren.

5.2 BS hat Mängel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). BS wird bei Mängeln der Software, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Korrektur bereitstellen. BS braucht andere Mängel einer Standard-Software erst mit der Lieferung einer neuen Version im Rahmen ordnungsgemäßer Versionspflege in Abhängigkeit der Reaktionszeit des Software-Herstellers zu beseitigen. BS wird Korrekturmaßnahmen an Programmen schriftlich, gegebenenfalls in maschinenlesbarer Form mitteilen. Der Kunde wird diese auf sein System übernehmen.

5.3 Im Falle von Mängeln an Programmen eines Vorlieferanten wird die für die Mängelbeseitigung benötigte Zeit von dessen Organisation (geordnete Versorgung mit Korrekturen, die evtl. weltweit parallel durchgeführt werden muss) abhängen.

5.4 Der Anspruch auf Mängelbeseitigung erlischt für solche Teile des IT-Systems oder Programme, die der Kunde ändert oder in deren Funktionalität er sonst nachhaltig eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

5.5 BS kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachweisen konnte. Dies gilt auch, wenn sich im Rahmen einer durch den Kunden geforderten Mängelbeseitigung herausstellt, dass die Ursache eines Mangels nicht bei einem durch die Sachmängelhaftung und / oder Servicevertrag abgedeckten Teil liegt.

5.6 Im Übrigen gelten für die Nacherfüllung die gesetzlichen Regeln. Verweigert BS die Nacherfüllung, schlägt die Nacherfüllung fehlt oder ist die Nacherfüllung dem Kunden sonst nicht zumutbar, bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden unberührt.

§ 6 Besondere Regelungen für Sachmängelhaftung, Abnahme, Verfügbarkeit von Diensten, Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

6.1 Ausgenommen von Sachmängelhaftung und Haftung der BS sind insbesondere Mängel, die durch unsachgemäße Nutzung oder Verwendung des Kunden entstehen. Dazu gehören unter anderem (i) die unsachgemäße Installation seitens des Kunden oder von diesem beauftragter Dritter, (ii) nicht den Vorgaben des Herstellers entsprechende Betriebs- oder Einsatzbedingungen sowie Umwelteffekte wie Überhitzung, atmosphärische oder statische Entladung, (iii) unsachgemäße Bedienung oder Veränderungen von, Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, (iv) die Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger sowie (v) die nicht zulässige Bearbeitung der Software durch den Vertragspartner oder von diesem beauftragter Dritter.

6.2 Individualsoftware und individuelle Programmierleistungen bedürfen für das jeweilige betroffene Programmpaket einer Abnahme. Auf Wunsch einer Partei wird ein Termin für die Abnahme vereinbart. Die Abnahme kann nicht verweigert werden, wenn das Programmpaket ohne wesentliche Gebrauchsbeeinträchtigungen in Betrieb genommen und etwaige Mängel nachträglich im laufenden Betrieb behoben werden können. Die Abnahme gilt auch ohne Abnahmetermin als erfolgt, wenn der Vertragspartner die Software im Echtbetrieb einsetzt und nicht binnen 14 Werktagen gegenüber BS Mängel rügt, die so schwerwiegend sein, dass sie einer Abnahme entgegenstehen. Verweigert der Vertragspartner die Abnahme und stellt sich heraus, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Abnahme keine Mängel vorlagen, die den Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder gar unmöglich machen, so befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug und die Abnahme gilt als vollzogen.

6.3 Über den Abnahmetermin ist eine Niederschrift zu verfassen. In diese Niederschrift sind jedenfalls aufzunehmen: Die anwesenden Teilnehmer, die Erklärung des Vertragspartners, die Leistung abzunehmen oder nicht abzunehmen, die vom Vertragspartner beanstandeten Mängel und Unvollständigkeiten und die Feststellung, ob die vereinbarte Leistungsfrist überschritten oder eingehalten wurde. Gibt es zwischen den Vertragsparteien Auffassungsunterschiede betreffend der Mängel, sind diese in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben.

6.4 Offenkundige Mängel sind durch den Vertragspartner sofort nach ihrer Feststellung gegenüber BS zu beanstanden. Unterlässt der Vertragspartner diese sofortige Beanstandung, gilt die Leistung von BS als vertragsgemäß.

6.5 Besondere Regelungen zur Erbringung von Diensten wie Hosting, Cloudservices, Online Services, Online Support.

BS betreibt/vertreibt angebotene Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit in Abhängigkeit von den Leistungen des jeweiligen Anbieters. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Die ständige Verfügbarkeit der Übertragungswege und daher der davon abhängigen Dienstleistung von BS kann nicht zugesichert werden und entzieht sich ihrem Einfluss-bereich. IP- Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeiten unter den Regeln des Anbieters.

6.6 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

6.6.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, zum vereinbarten Termin oder sonst rechtzeitig für die jeweilige Leistung BS kostenlos sämtliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Angaben zu machen, Informationen mitzuteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. BS ist nicht verpflichtet, diese Informationen, Angaben und Unterlagen auf ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten von BS, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Informationen, oder aus anderen Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, beruhen, so werden diese von BS zu den jeweils gültigen Stundensätzen gesondert verrechnet.

6.6.2 Der Vertragspartner hat BS, sofern die Leistung in den Räumen des Vertragspartners erbracht wird, auf deren Verlangen kostenfrei sämtliche für die Erbringung der Dienstleistungen notwendige räumliche und technische Infrastruktur in der erforderlichen Qualität bereitzustellen, insbesondere Netzwerkkomponenten, -anschlüsse, Internetanbindungen, Firewall-Systeme, Strom, Stellfläche für Anlagen, Arbeitsplätze, Klimatisierung, Raum- und Gebäudesicherheit (z.B. Schutz vor Wasser, Feuer, UV-Licht, Zutritt Unbefugter).

6.6.3 Der Vertragspartner ist in seinen Räumlichkeiten für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware sowie für besondere Sicherheitsvorkehrungen selbst verantwortlich.

6.6.4 Der Vertragspartner unterstützt BS auf Wunsch nach besten Kräften bei einer erforderlichen Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination der Leistungserbringung, Mängelbehebung und der Abstimmung der Leistungen.

§ 7 Datenschutz, Vertraulichkeit

7.1 BS ist berechtigt, personenbezogene Daten unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen im Rahmen der Vertragsabwicklung und für die sich aus dem Vertrag ergebenden Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Aus der Weitergabe von Daten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung kann der Vertragspartner keine Rechtsfolgen ableiten.

7.2 BS ergreift die den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden, branchenüblichen Datensicherheitsmaßnahmen, die durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gefordert sind. Darüber hinaus übernimmt BS keine Haftung.

7.3 Der Vertragspartner ist einverstanden, dass BS ihn betreffende Verkehrsdaten für Zwecke der Abwicklung des Vertrages und seiner Beratung, der Weiterentwicklung und Vermarktung eigener Services, der Bedarfsanalyse und der Planung verwendet. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

7.4 BS wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Daten außerdem automationsunterstützt verarbeiten und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen von BS nötig ist.

7.5 BS verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich bezeichneten Informationen, nur zur Durchführung dieses Auftrages zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.

7.6 Der Kunde anerkennt, dass die Programme samt Dokumentation und weiterer Unterlagen urheberrechtlich geschützt sind und dass sie Betriebsgeheimnisse der BS oder ihrer Vorlieferanten sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese ohne Zustimmung der BS Dritten nicht zugänglich werden. Der Kunde darf die Programme nur zum Zwecke der Datensicherung kopieren.

Der Vertragspartner hat einen Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. BS erhält das Recht, den Vertragspartner mit Firmenwortlaut, Logo und Website auf der BS Homepage als Kunde anzuführen. Referenzberichte und andere Hinweise auf geschäftliche Verbindungen mit BS sind nur nach gegenseitig erteilter schriftlicher Zustimmung zulässig.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit BS bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis der BS streng vertraulich zu behandeln. Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen sind durch den Vertragspartner zur entsprechenden Vertraulichkeit zu verpflichten. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche einer Vertragspartei überlassene Unterlagen und Dokumente der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich zurück zu geben.

§ 8 Schriftform, Vertragsübernahme, Gerichtsstand

8.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.

8.2 Wenn BS den Vertrag auf einen Dritten übertragen will, wird der Kunde einer Vertragsübernahme durch den Dritten zustimmen, wenn der Dritte mindestens ebenso leistungsfähig ist wie BS und sonst keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

8.3 Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist Hamburg. Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

II. ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR PROGRAMMIERUNGSLEISTUNGEN

§ 9 Anpassungsprogrammierung von Standardsoftware

9.1 BS räumt dem Kunden an diesen Leistungen Nutzungsrechte im gleichen Umfang wie an Standardprogrammen der jeweiligen Hersteller ein. Die Programme werden in ablauffähiger Form geliefert. Die Benutzerdokumentation wird bei Modifikationen/Erweiterungen eines Standardprogrammes gemäß besonderer Vereinbarung als Zusatz zum Bedienerhandbuch für das Standardprogramm geliefert.

9.2 Soweit die Anforderungen des Kunden im Vertrag noch nicht detailliert sind, erledigt BS das mit Unterstützung des Kunden, erstellt ein Detailkonzept darüber und legt es dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird es innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Das Detailkonzept ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Soweit nicht anders vereinbart, wird diese Leistung nach Aufwand vergütet. Bei Bedarf wird BS das Detailkonzept und die Benutzerdokumentation im Laufe der Umsetzung in Abstimmung mit dem Kunden verfeinern.

§ 10 Programmierung von Individualsoftware

10.1 Bei individuell von BS erstellter Software ist der Leistungsumfang im Vertrag durch eine Leistungsbeschreibung bestimmt. Die Leistungsbeschreibung ist vom Vertragspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. BS ist berechtigt später auftretende von der Leistungsbeschreibung abweichende Änderungswünsche des Vertragspartners gegen gesonderte Vergütung zu berechnen und einen neuen angemessenen Leistungszeitraum festzulegen. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei BS. Im Zweifel wird dem Vertragspartner lediglich eine unbefristete, nicht exklusive, unübertragbare Nutzungsbewilligung eingeräumt. Nutzungsrechte an der Software, die gegen Bezahlung eines regelmäßigen Entgelts zur Nutzung eingeräumt werden, fallen mit Aufhebung der entsprechenden Vereinbarung, spätestens aber in Fällen des Verzugs mit der Entgeltzahlung trotz schriftlicher Nachfristsetzung an BS zurück.

10.2 Der Vertragspartner akzeptiert, dass Mängel der Software wegen der Natur des Vertragsgegenstandes nicht zu 100 % ausgeschlossen werden können. Mängel, die die Funktionalität der Software und / oder die Funktionalität des IT-Systems nur geringfügig beeinträchtigten und nur mit unverhältnismäßigem Aufwand behoben werden können, begründen daher keine Sachmängelhaftung von BS.

10.3 Sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden ist oder der Vertragszweck dies erfordert, übernimmt BS keine Gewähr und haftet nicht dafür, dass die gelieferte Software mit anderen Programmen des Vertragspartners störungsfrei funktioniert oder die Programme ununterbrochen fehlerfrei laufen oder alle Softwarefehler behoben werden können.

10.4 BS benennt einen Projektleiter und der Vertragspartner einen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Ansprechpartner steht BS für notwendige Informationen zur Verfügung. BS ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.

§ 11 Änderungen der Anforderungen/Change Requests

11.1 Will der Kunde seine Anforderungen ändern, ist BS verpflichtet, die geänderten Anforderungen umzusetzen, soweit es für BS zumutbar und eine verbindliche Regelung über die geänderten Vertragsbedingungen gemäß § 11.2 getroffen worden ist. Vereinbarungen über Änderungen bedürfen der Schriftform.

11.2 Soweit sich ein Änderungswunsch auf die Vertragsbedingungen, insbesondere auf den kalkulierten Aufwand von BS oder auf die zugrunde gelegten Liefer- und Ausführungsfristen, auswirken kann, kann BS eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen.

§ 12 Pflege der Standardprogramme

12.1 Die Pflege der Standardprogramme gegen Vergütung umfasst
– die Fehlerbeseitigung
– die telefonische Auskunft
– das Vorhalten der Programme des Kunden bei BS
– die Bereitstellung seitens BS weiterentwickelter Versionen der Programme (nicht aber von individuellen Erweiterungen), die BS als gesonderte Position in die Preisliste aufnimmt.

12.2 Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Version der Programme der jeweiligen Hersteller. Der Kunde wird diese übernehmen, es sei denn, dass dies mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Ein solcher Nachteil liegt z.B. vor, wenn der Einsatz der neuen Version, auch bei einer Aufrüstung der Hardware durch den Kunden, technisch nicht möglich ist. Bei Unzumutbarkeit wird BS die Pflege gegen Vergütung ihres Aufwands fortführen.

12.3 Die Vergütung deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr sowie bei Pflegearbeiten von BS während der üblichen Arbeitszeit entsteht. Einsätze beim Kunden werden nach Aufwand vergütet. Fernbetreuung unterliegt besonderen Vereinbarungen.

12.4 Alle anderen Leistungen werden gesondert berechnet, insbesondere die Installation neuer Versionen, die Wiederherstellung zerstörter Dateien und die Reorganisation von Speichermedien.

12.5 Für das Anpassen von Programmen an geänderte Rechtsvorschriften wird BS eine gesonderte Vergütung unter Berücksichtigung aller Kunden, die die Anpassung beauftragen, verlangen.

12.6 Solange eine Pflegevereinbarung für Standardprogramme besteht, werden auch Mängel in den dazugehörenden Modifikationen/Erweiterungen gegen Vergütung nach Aufwand beseitigt Die Übertragung von Modifikationen/Erweiterungen in weiterentwickelte Versionen der Standardprogramme erfolgt gegen Vergütung nach Aufwand.

12.7 Individuelle APPS oder Erweiterungen anderer Anbieter werden nur im Rahmen der jeweiligen Bedingungen des jeweiligen Anbieters vorgenommen und auftretender Aufwand zur Klärung mit dem Anbieter von BS nach Aufwandsnachweis berechnet.